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Montag, 2. November 2009

Boris Becker und das Straucheln

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 09 entschieden, dass „die Werbung mit der Abbildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt einer Zeitung ausnahmsweise auch ohne eine diese Abbildung rechtfertigende Berichterstattung zulässig sein kann, wenn sie dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über die Gestaltung und Ausrichtung einer neuen Zeitung zu informieren.“

Damit wird die 1,2 Mio EURO schwere Forderung von Boris Becker gerade gekappt und das OLG München muss eine neue Schadenshöhe festsetzen.

Der Hintergrund: Die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung hatte zu seiner Einführung 2001 mit einem Bild von ihm und der Überschrift „Der strauchelnde Liebling“ seinen Dummy aufgemacht und in der Werbewirtschaft geworben. Hätte die Zeitung bereits existiert und eine verkaufte Ausgabe fotografiert, dann hätte Boris Becker nach dem Zitat-Recht überhaupt keine Ansprüche stellen können – hier wird also der Dummy vom BGH gewürdigt.

Quelle: Art Lawyer

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