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Montag, 14. Februar 2011

Streit um Tatort-Vorspann: OLG lehnt „Fairnessausgleich“ ab

Sonntags abends um 20 Uhr 15 in deutschen Wohnzimmern: Ein roter Hintergrund, ein Augenpaar, die unverkennbaren ersten Töne von Doldingers Musik und durchschnittlich 8 Millionen Deutsche warten vor dem Fernseher auf einen neuen Tatort-Fall. Wenn auch der eine oder andere Kriminalfall austauschbar ist, so ist doch das Intro das Markenzeichen schlechthin. Während Ermittler und Einsatzgebiete wechselten, ist der Vorspann bis auf kleine Modernisierungen seit 40 Jahren gleich geblieben. Im Prinzip eine hohe Anerkennung für die Macher des Intros. Doch genau darüber gibt es seit einigen Jahren Streit. Denn die Grafikerin, die seinerzeit für das Storyboard verantwortlich war, sieht sich nach 40 Jahren erfolgreicher Verwendung ihres geistigen Eigentums nicht angemessen gewürdigt. Zum einen fehle die Nennung ihres Namens im Vorspann, zum anderen sei das pauschale Honorar von seinerzeit 2.500 DM nach heutigem Stand nicht angemessen. 
Das Landgericht in München war der Klägerin im Sinne des Fairnessausgleiches (im weiteren Sinne auch bekannt als Bestsellerparagraph) zunächst gefolgt. 
Demnach hätte die Grafikerin einen Anspruch auf eine nachträgliche Zusatzvergütung, weil der Tatort sich unerwartet erfolgreich entwickelt hätte und dieser Erfolg in keinem Verhältnis stehe zu der vergleichsweise niedrigen Honorierung ihrer Arbeit. 
Doch nun ging es vor dem Oberlandesgericht weiter und da wurde der Sachverhalt etwas anders gesehen: Der Vorspann leiste zwar einen wesentlichen Beitrag zur Wiedererkennung, spiele hinsichtlich des Erfolgs der Krimiserie aber nur eine Statistenrolle. So könne sich nicht auf den Bestsellerparagraphen berufen werden. Außerdem hätte die Klägerin sich früher beklagen müssen, so das Oberlandesgericht sinngemäß. Das Urteil der 1. Instanz wurde aufgehoben und für die Klägerin ist das ganz besonders unglücklich, denn sie muss zu allem Überfluss nun auch 9/10 der Prozesskosten zahlen. 

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