Hamburg, 02. März 2011
In letzter Zeit kursieren Beschwerden über Foto-Wettbewerbe, bei denen die Einreichenden per Teilnahmebedingung alle Rechte an den Veranstalter abgeben. Jetzt wird ein Fall von der Berliner Kanzlei Bauersfeld & Partner bekannt, der ganz gut zeigt, welche Spielregeln gelten:
Der Gewinner eines Fotobuch-Wettbewerbs beschwerte sich beim Betreiber des Wettbewerbs, weil der Betreiber mit dem Buch einiges tat, was der Fotograf nicht zulassen wollte: er hatte deshalb die Teilnahmebedingungen handschriftlich bei Einreichung geändert.
Bei dem Streit muss nun geklärt werden, welcher Schaden dem Fotografen entstanden ist. Grundsätzlich stimmte der Fotograf zu, dass der Betreiber das Buch ohne Lizenzkosten veröffentlichen durfte, er stimmte nur nicht allen Nutzungsarten zu.
Darf in diesem Fall die „deutsche Preisliste“ MFM hinzugezogen werden, die als Richtschnur für viele deutsche Fotografen und Bildagenturen dient? Nein, weil der Fotograf ja grundsätzlich einigen Nutzungen zustimmte, ohne dafür überhaupt ein Honorar zu fordern. Es wurde sich außergerichtlich auf einen Schadensersatz geeinigt, der dann bei rund 10% des Honorars nach MFM liegt.
Unserer Meinung nach macht es Sinn, sich an dem zu orientieren, was man bereits vorweisen kann. Ein Top-Fotograf wird sich mit MFM-Honoraren nicht zufrieden geben – und wer seine Bilder bei Microstocks einstellt, muss mit einer sehr niedrigen Obergrenze für Schadensforderungen rechnen.
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