Top-Ebayer, gerne wieder – das ist wohl die Bewertungsfloskel Nummer 1 auf dem Internetzmarktplatz, wenn alles glatt gelaufen ist. Ungünstig im wahrsten Sinne des Wortes wird es hingegen, wenn der Top-Ebayer sich an Produktfotos vergreift, die er nicht selbst gemacht hat, Originalbilder vom Hersteller oder Katalogfotos zum Beispiel. Dann ist ganz klar eine Urheberrechtsverletzung gegeben, denn die Nutzung dieser Fotos ist nicht erlaubt. Doch die wenigsten wissen das und den einen oder anderen hat das schon kalt erwischt.
Zwar weisen viele Gerichte diese ebay-Fälle als Bagatelle ab, denn der Streitwert liegt oft in keinem Verhältnis zu den Verfahrenskosten. Doch wie hoch der Streitwert tatsächlich ist, kann ein Privatmensch in der Regel nicht einschätzen, und das können bei einem einzigen Bild schon auch mal 5.000 Euro oder mehr sein.
Top-Ebayer sollten also immer wieder daran denken, dass sie mit dem Erwerb eines Produktes nicht automatisch die Rechte an den Produktfotos miterwerben. Und auf der Tatsache, dass man als Privatmensch straffrei ausgeht oder dass ein Bild „eh als Bagatelle" eingestuft wird, sollte sich niemand ausruhen.
Für die Top-Bildbroker unter uns ist dieser Rechtshinweis natürlich nichts Neues, doch wir weisen immer gerne wieder drauf hin: Bildrechte gehen jeden was an und das viel öfter, als man denkt.
Eine ausführliche, juristische Auseinandersetzung mit dem Thema gibt es bei Bedarf hier.
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