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Dienstag, 5. Juni 2012

Thema des Monats: Die neue deutsche Abmahnwelle Vol. 2

Während wir letzten Monat über die Initiative der Bundesregierung sprachen, Lizenzstrafen per Gesetz zu deckeln, widmen wir uns heute einem speziellen Fall der Abmahnerei. Bildagenturen nämlich, die ihre Fotos kostenfrei oder sehr günstig anbieten (Pixelio, Fotolia etc.), verstecken in ihren Lizenzbedingungen geheime Schätze, die Anwälte nur zu gerne heben. Da kann dann ein Bild schnell mal um 1.300,- Euro teurer werden: 500 Euro für den Anwalt und 800 für den Fotografen, der seine Bilder eigentlich für 3 Euro bei fotolia und – in dem uns vorliegenden Fall – sogar kostenlos bei pixelio angeboten hatte. Wer also Fotos nach Erwerb nicht urheberrechtlich kennzeichnet, kriegt vermutlich sehr schnell Post von einem Anwalt. Dabei ist die Formulierung in den Bedingungen beispielsweise bei Fotolia nicht sehr eindeutig:

 „3. Einschränkungen Unbeschadet jeglicher anders lautender, in diesem Vertrag enthaltener Bestimmungen akzeptiert und garantiert das Nicht Exklusiv Herunterladende Mitglied (ohne jede Einschränkung zu vorgenannten Bestimmungen), dass es nicht zu Folgendem berechtigt ist: (...) (k) Die Benutzung des Werkes im redaktionellen oder journalistischen Zusammenhang, ohne folgende Urheberangaben am Bild, im Impressum oder einem dezidierten Bildnachweis zu machen: "© [Alias oder Name des Fotografen] / Fotolia.com."

Abgesehen davon, dass man die Formulierung an sich erstmal innerlich übersetzen muss, ist in diesen Bestimmung ganz offensichtlich nicht die Rede davon, dass die Urheberrechtsangaben auch dann erforderlich sind, wenn man ein Bild für rein werbliche Zwecke nutzt. Diese missverständliche Formulierung wird zwar vor Gericht oft mildernd anerkannt, doch wenn man nicht mehr nachweisen kann, dass man ein streitbares Bild bei Fotolia gekauft hat, wird die Rechtsstrafe fällig. Und vielleicht haben Sie unseren Link zu pixelio auf Facebook gesehen: dort wird immer und grundsätzlich ein Bildnachweis verlangt – sonst wird es teuer... (siehe oben)...

Die Anwälte bieten sich den Fotografen in diesem Bereich als Verschaffer zusätzlicher Einnahmemöglichkeiten an – und sind regelrecht darauf abgerichtet, solche Urheberrechtsverletzungen aufzudecken. Manche Microstock-Fotografen sind vielleicht von den Umsätzen enttäuscht und ziehen auf diese Weise die ganz besondere Karte aus dem Ärmel. Da sind die großen Bildagenturen ehrlicher: sie stellen keine kostenlosen Fallen auf und verzichten manchmal sogar auf den Anwalt und seine Kosten.

Hier sind die Termine für die nächsten Kompaktseminare Bildbeschaffung!

Mittwoch, 2. März 2011

MFM nicht automatisch Preisgrundlage

Hamburg, 02. März 2011

In letzter Zeit kursieren Beschwerden über Foto-Wettbewerbe, bei denen die Einreichenden per Teilnahmebedingung alle Rechte an den Veranstalter abgeben. Jetzt wird ein Fall von der Berliner Kanzlei Bauersfeld & Partner bekannt, der ganz gut zeigt, welche Spielregeln gelten:

Der Gewinner eines Fotobuch-Wettbewerbs beschwerte sich beim Betreiber des Wettbewerbs, weil der Betreiber mit dem Buch einiges tat, was der Fotograf nicht zulassen wollte: er hatte deshalb die Teilnahmebedingungen handschriftlich bei Einreichung geändert.

Bei dem Streit muss nun geklärt werden, welcher Schaden dem Fotografen entstanden ist. Grundsätzlich stimmte der Fotograf zu, dass der Betreiber das Buch ohne Lizenzkosten veröffentlichen durfte, er stimmte nur nicht allen Nutzungsarten zu.
Darf in diesem Fall die „deutsche Preisliste“ MFM hinzugezogen werden, die als Richtschnur für viele deutsche Fotografen und Bildagenturen dient? Nein, weil der Fotograf ja grundsätzlich einigen Nutzungen zustimmte, ohne dafür überhaupt ein Honorar zu fordern. Es wurde sich außergerichtlich auf einen Schadensersatz geeinigt, der dann bei rund 10% des Honorars nach MFM liegt.

Unserer Meinung nach macht es Sinn, sich an dem zu orientieren, was man bereits vorweisen kann. Ein Top-Fotograf wird sich mit MFM-Honoraren nicht zufrieden geben – und wer seine Bilder bei Microstocks einstellt, muss mit einer sehr niedrigen Obergrenze für Schadensforderungen rechnen.