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Dienstag, 7. Oktober 2014

Thema des Monats: Das Fotografieren Ihrer Mitarbeiter und Kunden

Heute wollen wir uns mal mit dem Thema Bildrechte auf internen Veranstaltungen und Hausmessen beschäftigten, also mit Bildern, die innerhalb eines Unternehmens aufgenommen werden. Das kommt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der bevorstehenden Weihnachtsfeier-Zeit gerade recht! Denn ganz ehrlich, wollen Sie nicht gerne nach einem schönen Event darüber berichten und die Fotos zeigen? Als geschulte Leser und Kunden der Bildbeschaffer wissen Sie natürlich, dass das nicht so ohne weiteres geht. Aber ein paar Ausnahmen gibt es eben doch, und die verraten wir Ihnen!


Foto: cultura / Matelly


Egal ob Kunden- oder Mitarbeiterevent: Niemand muss im Vorfeld mit Model-Release-Verträgen herumlaufen, um sich die Einwilligung aller Event-Teilnehmer zu holen. Vielmehr nämlich reicht es schon zu wissen, dass ein stilles Einvernehmen genügt, um Teilnehmer einer Veranstaltung so zu fotografieren, dass sie bei einer späteren – nicht-kommerziellen – Veröffentlichung gut zu erkennen sind.

Dieses stille Einvernehmen heißt auf Juristendeutsch: konkludentes Verhalten. Bekommt eine Person mit, dass sie fotografiert wird – was der Fall sein sollte, wenn sie „gut getroffen“ ist – dann hat sie in dem Moment die Möglichkeit, einer Veröffentlichung zu widersprechen oder sie an Bedingungen zu knüpfen. Tut sie dieses nicht, kann sie "konkludent" davon ausgehen, dass das Bild zur Dokumentation des Events gezeigt wird.

Auf Nummer sicher gehen Veranstalter des lieben Friedens Willen aber dann doch noch mit einem extra Hinweis, entweder auf der Einladung oder per Schild am Eingang, auf dem steht, dass die Gäste gegebenenfalls beim Fotografen widersprechen sollen, wenn sie nicht fotografiert werden wollen.

Aber Achtung, all das gilt vorsichtshalber niemals bei Kindern (ohne expliziter Einwilligung der Eltern) und auch nicht im Falle einer kommerziellen Verwendung. Soll beispielsweise mit einem Foto eine Folgeveranstaltung beworben und ein Flyer gedruckt werden, gilt die "Konkludenz" nicht mehr. Dann ist die Dokumentation einer Einwilligung sinnvoll und ratsam. Dafür gibt es inzwischen tolle technische Lösungen: Die Videofunktion der Kamera oder auch Apps wie „iRelease“ für Smartphones.

Bei Mitarbeiterfotos verhält es sich noch etwas anders. Diese sind in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit (der Fräser an der Fräse) grundsätzlich im Rechtssinne keine „schützenswerte Persönlichkeit“, sondern ein Teil des Unternehmens. Wenn ein abgebildeter Mitarbeiter aber extra ausgewählt wurde, sichtlich von seiner Arbeit aufschaut, eine Pose macht oder sonstwie vom beruflichen Ablauf abweicht, genießt er Persönlichkeitsrechte. Wenn Arbeitgeber nicht bereits im Arbeitsvertrag entsprechende Klauseln untergebracht haben, ist also Vorsicht geboten. Denn bevor das Gesicht eines Kollegen tatsächlich von einem Plakat herunterlächelt, ist Zustimmung im „konkludenten“ Sinne nicht mehr ausreichend.

Aber zusammenfassend lässt sich sagen: Sie dürfen Ihre Kunden und Mitarbeiter zu Events im Haus einladen. Und sie dürfen Sie dabei fotografieren und die Fotos hinterher in der Haus- und Hofzeitung  im Zusammenhang mit dem Event veröffentlichen. Das genehmigen Ihnen die abgelichteten Personen nämlich ganz einfach dadurch, dass sie sich nicht dagegen wehren. Jede Nutzung darüber hinaus - auch das Zeigen auf Facebook ist ja für viele Menschen ein Problem... - muss dann allerdings wieder geklärt werden.




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